Weihnachtsgeld - 14. Gehalt in Österreich

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Das Weihnachtsgeld, welches auch unter den Namen 14. Gehalt und Weihnachtsremuneration bekannt ist, stellt eine Sonderzahlung dar. Die Höhe dieser Sonderzahlung, sowie die Fälligkeit der Zahlung und ob man überhaupt auf die Auszahlung der Sonderzahlung hat, ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Wenn also folglich kein Kollektivvertrag zur Geltung kommt und es auch keinen unterschriebenen Arbeitsvertrag gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes – gesetzlichen Anspruch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gibt es nämlich nicht.

Wer bekommt das Weihnachtsgeld?

Wie bereits erwähnt, stehen nur Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld ausbezahlt, wenn im Zusammenhang mit ihrem Beruf ein Kollektivvertrag vorliegt oder ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, in dem die Zahlung von Weihnachtsgeld vorgesehen war.

Wann wird es ausgezahlt?

Es hängt vom Kollektivvertag ab, wann die Weihnachtsremuneration ausbezahlt werden muss. In der Regel ist eine Auszahlung des 14. Gehalts im November und Dezember eines Jahres vorgesehen bzw. fällig – man kann den genauen Zeitpunkt jedoch nicht pauschal benennen.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld (Berechnung)?

Auch die Höhe des auszuzahlenden Weihnachtsgeldes ist im Kollektivvertrag geregelt. In der Regel ist das Weihnachts-, ebenso wie das Urlaubsgeld in der Höhe von einem Monatslohn oder einem Monatsgehalt anzusiedeln. Aber es gibt auch Branchen, innerhalb welchen eine geringere Sonderzahlung vorgesehen ist. (Regelmäßige) Überstunden und Prämien sind nicht zwingend in der Höhenberechnung des Weihnachtsgeldes inkludiert. Diese werden nur berücksichtigt, wenn dies auch der betreffende Kollektivvertrag vorsieht.

Eine Ausnahme stellt die Teilzeitbeschäftigung dar. Hier müssen Mehrstunden – diese sind nicht mit Überstunden zu verwechseln – welche regelmäßig geleistet werden, bei der Höhenberechnung des 14. Gehalts berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch wiederum nur dann, wenn kein Zeitausgleich zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart ist. In Zeiten des Karenzurlaubes, des Zivil- oder des Präsenzdienstes steht einem überdies kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu.

Das sollte man wissen!

Es gibt außerdem weitere Regelungen rund um das Weihnachtsgeld. Eine oftmals gestellte Frage bezieht sich auf den Fall, was passiert, wenn man nicht das ganze Jahr im Betrieb war. War man das ganze Kalenderjahr im Betrieb tätig, so steht einem auch eine Sonderzahlung in voller vorgesehener Höhe zu. Hat man aber erst innerhalb eines Kalenderjahres begonnen, bei einem Unternehmen zu arbeiten, so wird die Sonderzahlung nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ausbezahlt. Tritt man ungerechtfertigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus oder wird man gerechtfertigt entlassen, so sieht der Kollektivvertrag oftmals vor, dass einem kein Weihnachts- und Urlaubsgeld zusteht.

Wurde beispielsweise bereits ein Weihnachtsgeld ausbezahlt, so kann der Arbeitgeber in solchen Fällen unter Umständen die Sonderzahlung in Teilen oder zur Gänze zurückfordern. Kündigt man beispielsweise als Arbeitnehmer oder löst sich das Arbeitsverhältnis auf eine andere Art und Weise, so hat man als Arbeitnehmer in der Regel weiterhin Anspruch auf aliquotes Weihnachtsgeld. Kommt es nach einer Sonderzahlungs-Auszahlung zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber, so sieht der Kollektivvertrag manchmal vor, dass das ausbezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld behalten werden kann. Manche hingegen sehen wiederum eine anteilige Rückverrechnung vor. Man sollte daher als Arbeitnehmer immer seinen Kollektivvertrag prüfen, damit man auch sicherstellen kann, ob alles der Richtigkeit halber verrechnet oder abgehandelt wurde und wird.

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